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MARPOL – Abkommen

Marpro V

Aktuell fragt die Wasserschutzpolizei vermehrt bei Kontrollen nach der Anlage V des Marpol-Abkommens, welches auch für bestimmte Sportboote verpflichtend mitgeführt werden muss.

Wir wollen hier ein wenig Licht ins Dunkle bringen und erklären, für wen es gilt.

MARPOL = Marine Pollution. (englisch International Convention for the Prevention of Marine Pollution from Ships, 1973, auch MARPOL 73/78). Zur Reduzierung und Vermeidung der Verunreinigung der Meere und Küsten durch die Schifffahrt wurde eine Anzahl von internationalen und nationalen Bestimmungen geschaffen und in Kraft gesetzt. Eine wesentliche Grundlage zur Reinhaltung der Meere ist das im Auftrage der UNO von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) geschaffene internationale MARPOL Übereinkommen von 1973, modifiziert durch das Zusatzprotokoll von 1978 (MARPOL 73/78), welches Weltweit Gültigkeit hat.

Das MARPOL Übereinkommen enthält 6 Anlagen:

  • Anlage I – Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl
  • Anlage II – Regeln zur Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe.
  • Anlage III- Regeln über den Transport von verpackten Schadstoffen
  • Anlage IV – Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser
  • Anlage V – Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll
  • Anlage VI – Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabgase

Im Sinne dieser Vorschriften sind auch die erforderlichen Auffanganlagen für ölhaltige Rückstände, chemikalienhaltige Tankwaschwässer und Schiffsmüll in den Häfen einzurichten, um den Seeschiffen weltweit die Möglichkeit zu geben, effektiv und jederzeit Abfälle aus dem Schiffsbetrieb und der Ladung abzugeben.

Im Hamburger Hafen sind beispielsweise Auffanganlagen für MARPOL Anlage I , Anlage II, Anlage IV und Anlage V vorhanden.

Die Zeiten, in denen Abfälle und Einleitungen der Schifffahrt im Meer verschwanden, sind vorbei. Illegale Abfallbeseitigung ist auch in der Schifffahrt kein Kavaliersdelikt mehr. Der Weg zum Schutz der Weltmeere ist deshalb: KEIN ABFALL ÜBER BORD !

Für die Sportschifffahrt gilt mit Inkrafttreten des Abkommens ebenfalls die Aushangpflicht der Müllentsorgungsregeln nach MARPOL Anlage V für alle Schiffe über 12m Länge.

Quelle: Seeumweltverhaltensverordnung (SeeUMWVERHV)

Entsprechend § 11 der Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt (SeeUmwVerhV) gilt diese Verpflichtung für Sportboote und Traditionsschiffe als erfüllt, wenn

  1. sich an Bord ein gemeinsames Merkblatt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und von Verbänden des Wassersports über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Verbandes befindet, das mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abgestimmt ist, und
  2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor Antritt der Fahrt informiert worden sind.

Dieses Dokument wurde vom DMYV und DSV gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr-Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) entwickelt uns steht hier zum Download bereit.

Wir Empfehlen, diesen Flyer mitzuführen, da sonst bei Kontrollen empfindliche Bußgelder drohen.

Weitere Informationen finden sie auch auf den folgenden Seiten:

www.bsh.de/DE/THEMEN/Schifffahrt/Umwelt_und_Schifffahrt/MARPOL/oder auf

www.deutsche-flagge.de/de/umweltschutz/abwasser-muell